Beim Einsatz von Stapler-Arbeitsbühnen sind zahlreiche Richtlinien zu beachten – insbesondere in den sogenannten Unfallverhütungsvorschriften sind zahlreiche Vorgaben und Regeln enthalten, die beachten werden müssen, um eine gefahrlose Nutzung der Stapler-Arbeitskörbe sicherzustellen. Neben den allgemeinen UVV bei der Arbeit mit Flurfördergeräten – zu denen auch Gabelstapler zählen – werden in §26 detaillierte Angaben zum Einsatz von Stapler mit Arbeitsbühnen / Arbeitskörben gemacht, so dass diesem Schriftsatz eine besondere Beachung zu schenken ist.
Verschieden Zielgruppen werden in UVV addressiert
Im Rahmen der Nutzung von Arbeitsbühnen und Arbeitskörben für Gabelstapler beinhalten die UVV Vorgaben für verschiedenste Zielgruppen – Unternehmer, Staplerfahrer und Mitarbeiter auf dem Arbeitskorb. Einerseits müssen die Unternehmer die korrekten Rahmenbedingungen für einen sicheren Einsatz gewährleisten, also im Prinzip die Grundlage schaffen, dass ein sicherer Einsatz überhaupt möglich ist. Andererseits müssen ebense der Fahrer des Staplers und der Mitarbeiter auf der Stapler-Arbeitsbühne die Vorschriften einhalten, um im Falle eines Unfalls rechtlich abgesichert zu sein bzw. im Idealfall einen Unfall zu vermeiden und einen unfallreien Betrieb zu ermöglichen.
UVV für Unternehmer: Grundlagen für sicheren Betrieb ermöglichen
Nach den UVV / Unfallverhütungsvorschriften für die Nutzung der Stapler-Arbeitskörbe hat an erster Stelle der Unternehmer die Pflicht für entsprechende Rahmenbedingungen zu sorgen, indem immer ausreichend dimensionierte Stapler und zugelassene Arbeitskörbe verwendet werden. Beim Einsatz in Regallagern und in Schmalgängen müssen die Arbeitskörbe darüber hinaus über ausreichend Schutz vor Quetsch- oder Schergefahren verfügen. Zudem hat der Unternehmer laut UVV die Verpflichtung, für eine problemlose Verständigungsmöglichkeit zu sorgen. Dies kann auch durch technische Hilfsmittel wie Funkgeräte etc. geschehen, dass Mitarbeiter auf dem Arbeitskorb und Staplerfahrer jederzeit kommunizieren können.
UVV für Staplerfahre: Sorgfältige und vorsichtige Fahrweise
Neben dem Unternehmer obliegen laut den UVV ebenso dem Fahrer des Staplers beim Einsatz einer Arbeitsbühne zahlreiche Pflichten. So darf die Arbeitsbühne mit dem Stapler nur hoch- oder heruntergefahren werden, wenn die Umwehrung (in der Regel ein Art Tür als Zugangsmöglichkeit) geschlossen ist. Auch darf der Fahrer während des Einsatzes den Fahrersitz nicht verlassen, solange der Stapler-Arbeitskorb hochgefahren ist. Zudem darf der Stapler mit einer besetzten Arbeitsbühne nicht bewegt werden bzw. fahren. Von dieser Unfallverhütungsvorschrift gibt es allerdings drei Ausnahmen: Für die Feinpositionierung darf der Stapler mit einem besetzten Arbeitskorb bewegt werden. Wenn der Arbeitskorb über Haltemöglichkeiten (Griffe) verfügt und nur bodenfrei angehoben ist, darf ein Gabelstapler, der max. 16 km/h Höchstgeschwindigkeit hat, ebenfalls bewegt werden. Die dritte Ausnahme bezieht sich auf Kommissionier- und Regalstapler. Innerhalb der Regalgängen dürfen diese mit angehobener Last mach Bestimmung bewegt werden, auch wenn die Last hier ein besetzter Stapler-Arbeitskorb ist. Insbesondere bei der Bewegung eines besetzten Arbeitskorbes muss natürlich ganz besondere Vorsicht durch den Fahrer sichergestellt werden, damit der Mitarbeiter auf der Arbeitsbühne gefahrlos arbeiten kann.
UVV für dem Mitarbeite auf der Arbeitsbühne: Kein HInauslehnen oder hinausgreifen
Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften UVV für Arbeitskörbe hat, neben dem Unternehmer und dem Staplerfahrer, auch der Mitarbeiter auf der Stapler-Arbeitsbühne einige Dinge zu beachten. So darf sich dieser bei Hub-, Senk- oder Fahrmanövern nicht aus dem Arbeitskorb hinauslehnen oder -greifen. Sowohl Fahrer des Staplers wie auch Mitarbeiter auf der Arbeitsbühne sind laut UVV verpflichtet, evtl. zur Nutzung bereitgestellte, technische Kommunikationshilfen zu nutzen.