Gasflaschen-Lagerung nach TRGS 510 – darauf sollte man achten

Die Lagerung von Gasflaschen im Außenbereich sind in den TRGS 510 (Technische Regel für Gefahrstoffe 510) streng reglementiert. Im Folgenden werden die wichtigsten Regeln für die Gasflaschen-Lagerung nach den TRGS 510 erläutert.

Wer muss die TRGS 510 befolgen und wo sind sie anzuwenden?
Wenn die Gasflaschen, die gelagert werden sollen, ein Nennvolumen größer als 2,5 Liter haben oder mehr als 20kg Gase in Druckgaskartuschen gelagert werden sollen, müssen die TRGS 510 angewendet werden. Dies trifft in der Regel bei fast jedem Unternehmen zu, die Industriegase oder technische Gase im Einsatz haben.

Welche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen werden in den TRGS 510 festgelegt?
Die gelagerten Gasflaschen müssen im Gasflaschenlager gegen Umfallen geschützt werden und die Ventile müssen geschützt werden. Spezielle Halterungen für standfeste Gasflaschen (bspw. die häufig genutzten 11kg-Gasflaschen) sind dahingegen nicht notwendig. Andere Gasflaschen können bspw. mit Wandhalterungen für Gasflaschen gegen Umfallen geschützt werden.
Innerhalb des Gasflaschenlagers ist das Umfüllen oder auch Instandsetzen von Gasflaschen verboten. Werden in den Gasflaschenlagern akut toxische Gase gelagert, müssen diese vor dem Zutritt geschützt werden und je nach Toxizität des Gases sogar mit mit Gaswarneinrichtungen ausgestattet sein. Dies gilt insbesondere, wenn Gasflaschen im Innenbereich gelagert werden.

Für die Lagerung von Gasflaschen im Innenbereich müssen die Gasflaschen-Schränke aus feuerhemmenden Bauteilen sein, die mind. 30 Minuten dem Feuer standhalten bzw. mind. 90 Minuten dem Feuer standhalten (je nach Gefahrstoffklasse der gelagerten Gase). Das Dach der Gasflaschen-Depots muss ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer bieten und die Bodenbeläge schwerentflammbar sein.

Innerhalb von Arbeitsräumen dürfen Gasflaschen nur in entsprechenden Sicherheitsschränken, den sogenannten Gasflaschen-Schränken gelagert werden, die die die Anforderungen aus der EN 14470-2 erfüllen. Abhängig vom Inhalt der Gasflaschen muss in den Gasflaschen-Schränken eine technische Belüftung vorhanden sein. Die miminmale Leistung der technischen Belüftung hängt von den Gasen ab. Bei der Gasflaschenlagerung im Innenbereich bzw. in Arbeitsräumen ist ebenso darauf zu achten, dass Ansammlungen oder die Ausbreitung von Gasen vermieden werden, so dass Gruben, Kanäle, Abflüsse, Kellerzugänge etc. dürfen sich daher nicht im  Gasflaschen-Lager befinden.

Spezielle Auflagen werden in den TRGS 510 für auch bei der unterirdischen Lagerung von Gasflaschen festgelegt. Max. 50 gefüllte Gasflaschen dürfen in einem Lager aufbewahrt werden, zudem muss für ausreichende Lüftung gesorgt werden. Auch Gaswarnmelder müssen bei Ausfall der Lüftung einen Alarm auslösen. Eine Ausnahme gilt für die Lagerung von Sauerstoff oder Druckluft, wo insbesondere die Auflagen bezüglich der Lüftung und den Gaswarnmeldern nicht gelten.

Gasflaschen-Container GFC-M-0-D mit Dach für die Lagerung nach den TRGS 510

Gasflaschen-Container mit Dach für die Lagerung nach den TRGS 510

Auch für Gasflaschen-Depots im Innenbereich und Gasflaschen-Lager im Außenbereich muss eine angemessene Lüftung sichergestellt werden, wobei die Lüftungsauflagen für Gasflaschenlager im Außenbereich häufig schon durch die natürliche Lüftung erfüllt werden. Bei der Lagerung von Gasflaschen im Freien muss ein Mindestabstand von 5m zu anderen Einrichtungen eingehalten werden. Kann dieser Abstand nicht gewährleistet werden, muss eine mindestens 2m hohe und nicht brennbare Schutzwand vorhanden sein. Werden Gase gelagert, die schwerer als Luft bzw. verflüssigt sind, ist auch hier auf einen ausreichenden Abstand zu Gruben, Kanälen, Abflüssen, Kellerzugängen etc. zu achten, damit hier kein Ansammlungen von Gasen stattfinden können.

Viele Grüße,
Alexander Kipp
Vom Team des Stapler-Profishop

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