Unfallverhütungsvorschriften (UVV) bei der Nutzung von Arbeitskörben – die wichtigsten Punkte

Arbeitsbühnen und Arbeitskörbe für Stapler gehören in Deutschland zu den am häufigsten genutzten Anbaugeräten, was nicht sehr verwunderlich ist. Sie sind schnell einsatzbereit, vielseitig nutzbar und gleichzeitig günstig in der Anschafffung (schon für unter 400€ bekommen man robuste und langlebige Stapler-Arbeitskörbe). Allerdings gilt es bei der Benutzung einige Regeln zu beachten und die wichtigsten Punkte sind in den Unfallverhütungsvorschriften – kurz UVV – festgehalten. Exakt heißt diese zum Einsatz kommende UVV „BG Vorschrift D27“ (diese steht als PDF hier zum Download bereit: UVV für die Arbeit mit Stapler-Arbeitskörben). Neben den allgemeinen UVV bei der Arbeit mit Flurfördergeräten – zu denen auch Gabelstapler zählen, werden dort in §26 umfangreiche Angaben zum Einsatz von Stapler mit Arbeitsbühnen / Arbeitskörben gemacht. Heute geben wir einen Überblick über die wichtigsten enthaltenen Vorgaben. Gegliedert sind die UVV für Arbeitskörbe in drei Teile: Vorschriften für den Unternehmer, Vorschriften für den Fahrer des Staplers und Vorschriften für den Mitarbeiter auf der Arbeitsbühne.

UVV für Stapler-Arbeitskörbe für den Unternehmer

Nach den UVV für die Nutzung von Stapler-Arbeitskörben hat primär der Unternehmer die Pflicht, für sichere Rahmenbedingungen zu sorgen, indem nur ausreichend dimensionierte Gabelstapler und Arbeitskörbe mit Zulassung zum Einsatz kommen. Beim der Verwendung in Regallagern und in Schmalgängen müssen die Arbeitskörbe darüber hinaus über einen besonderen Schutz vor Quetsch- oder Schergefahren verfügen. Außerdem hat der Unternehmer laut UVV für Arbeitsbühnen die Verpflichtung, für eine problemlose Verständigungsmöglichkeit zu sorgen. Dies kann auch durch technische Hilfsmittel geschehen.

UVV für Stapler-Arbeitskörbe für den Fahrer des Staplers

Stapler-Arbeitskorb mit Zulassung

Stapler-Arbeitskorb mit Zulassung

Neben dem Unternehmer obliegen auch dem Fahrer des Staplers zahlreiche Pflichten zu Sicherstellung einer problemlosen Nutzung. So darf die Stapler-Arbeitsbühne nur hoch- oder heruntergefahren werden, wenn die Umwehrung (die in der in der Regel ein Art Tür als Zugangsmöglichkeit hat) geschlossen ist. Ebenso darf während des Einsatzes der Fahrersitz nicht verlassen werden, solange der Stapler-Arbeitskorb hochgefahren ist und mit einer besetzten Arbeitsbühne darf der Gabelstapler nicht bewegt werden bzw. fahren. Ausnahme: Für die Feinpositionierung darf der Stapler auch mit einem besetzten Arbeitskorb bewegt werden. Wenn der Arbeitskorb über Haltemöglichkeiten (Griffe) verfügt und nur bodenfrei angehoben ist, darf ein Gabelstapler, der max. 16 km/h Höchstgeschwindigkeit hat, ebenfalls bewegt werden. Die dritte Ausnahme bezieht sich auf Kommissionier- und Regalstapler, denn diese auch mit angehobener Last bewegt werden, auch wenn die Last hier eine Arbeitsbühne ist.

UVV für Stapler-Arbeitskörbe für den Mitarbeiter auf der Arbeitsbühne

Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften UVV für Arbeitskörbe hat auch der Mitarbeiter auf der Stapler-Arbeitsbühne einige Dinge zu beachten. So darf sich diese bei Hub-, Senk- oder Fahrmanövern nicht aus dem Arbeitskorb hinauslehnen oder -greifen. Sowohl Fahrer des Staplers wie auch Mitarbeiter auf der Arbeitsbühne sind laut UVV verpflichtet, evtl. zur Nutzung bereitgestellte, technische Kommunikationshilfen zu nutzen.

Werden diese UVV für Stapler-Arbeitskörbe beachtet und nur Modelle mit Zulassung verwendet, steht einer gefahrlosen Nutzung nichts mehr im Wege.

Viele Grüße,
Alexander Kipp
Vom Team des Stapler-Profishop